![]() |
Der Irrtum gehort zu den Grundbegriffen der Rechtsgeschaftslehre. Gleiches gilt fur die Irrefuhrung, obwohl das deutsche Recht diese teilweise im Schuldrecht regelt. Der Autor schafft angesichts des fortschreitenden wissenschaftlichen Austauschs und neuer gesetzgeberischer Vorhaben mit dieser Publikation einen Uberblick uber die verschiedenen Losungen, die sich in den untersuchten Rechtsordnungen entwickelt haben. Der Autor erortert die sich stellenden rechtspolitischen Fragen und wagt die gefundenen Losungsansatze unter Berucksichtigung der Eigenarten der jeweiligen Rechtsordnungen behutsam miteinander ab. |